§ 99 Abs. 2 BetrVG
Verstoß gegen Tarifvertag
Der Betriebsrat kann die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zu einer der in, § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten personellen Maßnahme u.a. dann verweigern, wenn diese personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung ist zwar Instrument einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle, aber das dem Betriebsrat eingeräumte Zustimmungsverweigerungsrecht dient in erster Linie dem Schutz kollektiver Interessen der Belegschaft, mittelbar aber auch dem Individualschutz der Beschäftigen. Dazu gehört u.a. der Ausschluß von Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten selbst oder für Dritte. Das Verbot der Beschäftigten kann aber auch arbeitsmarktpolitische oder sozialpolitische Vollziele verfolgen. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, über den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Prozentsatz hinaus Beschäftigte mit einer längeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu beschäftigen, weil durch diese Vorschrift ersichtlich die Erreichung bestimmter arbeitsmarktpolitischer Ziele durch die Arbeitszeitverkürzung gesichert werden soll. Eine höhere Anzahl der Beschäftigten mit einer verlängerten Arbeitszeit würde die tarifliche Arbeitszeitverkürzung unterlaufen. Es verstößt daher gegen, § 7.1.4 MTV, wenn der Arbeitgeber trotz Ausschöpfen der Quote Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche einstellen will. In diesem Fall liegt ein Widerspruchsgrund nach, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 TaBV 3/95 (rk,) Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 484