Alle Rechtsprechungen

Verstoß gegen Tarifvertrag

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG

Verstoß gegen Tarifvertrag

Eine Betriebsvereinbarung, die die tarifliche oder tarifübliche Arbeitszeit von 35 Stunden auf 39 Stunden verlängert, verstößt gegen den Tarifvorrang. Sie ist deshalb nichtig. Grundsätzlich haben die Tarifvertragsparteien diese Regelungskompetenz. Eine Verlagerung dieser Kompetenz auf die Betriebsparteien würde eine Abschaffung bzw. Einschränkung des in, § 77 Abs. 3 festgelegten Tarifvorrangs bedeuten und muß abgelehnt werden. Arbeitsbedingungen, die (üblicherweise) tarifvertraglich geregelt sind, können somit auch nicht durch günstigere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, da dies eine Beeinträchtigung der Sicherung der ausgeübten Tarifautonomie bedeuten würde. ArbG Elmshorn, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 4 BV 4a/98 (nicht rechtskräftig) AiB 1998, S. 650 mit Anm. Zabel (vgl. auch KI 1998-27)