§ 80 Abs. 2 BetrVG
Vorbereitete Arbeitnehmerlisten
Der Betriebsrat ist berechtigt, bei Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten vorbereitete Arbeitnehmerlisten mitzubringen und sie vollständig in Bezug auf Tarif- und Effektivgehalt handschriftlich zu ergänzen. LAG Hamburg, Beschluß vom 7. August 1996 – 4 TaBV 4/96 Arbeit und Recht 1997, S. 39