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Vorbereitete Arbeitnehmerlisten

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 80 Abs. 2 BetrVG

Vorbereitete Arbeitnehmerlisten

Der Betriebsrat ist berechtigt, bei Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten vorbereitete Arbeitnehmerlisten mitzubringen und sie vollständig in Bezug auf Tarif- und Effektivgehalt handschriftlich zu ergänzen. LAG Hamburg, Beschluß vom 7. August 1996 – 4 TaBV 4/96 Arbeit und Recht 1997, S. 39