Alle Rechtsprechungen

Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 8 BetrVG

Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

Ist einem Arbeitnehmer gekündigt worden und erhebt dieser eine Kündigungsschutzklage, so ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, diesen gekündigten Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl auszuschließen. Durch die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 13 KSchG bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens die rechtwirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Der gekündigte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln. Andernfalls hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluß auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften des BetrVG widersprechen, die eine vom Willen des Arbeitgebers unbeeinflußte Bildung der Arbeitnehmervertretung gewährleisten wollen. BAG, Beschluss vom 14. Mai 1997 – 7 ABR 26/96 Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 658 vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 8 Rn. 25