§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 7 BetrVG, § 9 BetrVG
Wahlberechtigung im Ausbildungsbetrieb
Ein Auszubildender ist in einem Betrieb, dessen arbeitstechnischer Zweck in der Berufsausbildung besteht, auch dann nicht wahlberechtigt, wenn er gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten vornimmt. BAG, Beschluss vom 12. September 1996 – 7 ABR 61/95 Betriebsberater 1996, S. 2100; Arbeit und Recht 1997, S. 84 vgl. dazu auch BAG, Beschlüsse vom 20.3.1996 – 7 ABR 34/95 = KI-Nr. 83/96 (§§ 5 Abs. 1, 19), 7 ABR 46/95