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Wahlberechtigung zur Berufsausbildung Beschäftigter

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 19 BetrVG

Wahlberechtigung zur Berufsausbildung Beschäftigter

Für die Beurteilung der Wahlberechtigung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in reinen Ausbildungsbetrieben ist unerheblich, ob sich eine Vielzahl innerbetrieblicher Regelungen in sozialen Angelegenheiten auch auf die Auszubildenden erstreckt und der Ausbilder gegenüber diesem Personenkreis weisungsbefugt ist. In einem Wahlanfechtungsverfahren ist der Betriebsrat beschwerdebefugt, soweit das Arbeitsgericht einen von ihm gestellten Antrag abgewiesen oder die Betriebsratswahl für nichtig oder unwirksam erklärt hat. BAG , Beschluss vom 20. März 1996 – 7 ABR 34/95 vgl. auch BAG Beschlüsse vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972