ArbG Emden, Beschluss vom 15.07.2015 Aktenzeichen: 1 BV 3/14
Wahlgeheimnis hat Vorrang
Die Anträge auf Anfechtung der Betriebsratswahl im Volkswagenstandort Emden durch die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) wurde durch die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Emden mit der Begründung abgewiesen, dass das Wahlgeheimnis zu schützen sei. (vgl. ArbG Emden, Pressemitteilung vom 20.07.2015 ) Die CGM begründete ihre Anfechtung der Betriebsratswahl aus dem Jahr 2014, dass nicht alle Wahlberechtigten am 2. Wahltag nachgetragen worden seien. Nach Auffassung der CGM sei es nötig, die Originalwählerliste mit Stimmabgabevermerken zu überprüfen, da das Wahlergebnis hätte anders ausfallen können. Eine Vorlage der Originalwahlunterlagen mit den Stimmabgabevermerken, die sicherstellen, dass nur Wahlberechtigte Personen ihre Stimme ein Mal abgeben, ist somit laut Beschluss des Arbeitsgerichts Emden unzulässig und widerspricht dem Wahlgeheimnis. (ArbG Emden, Beschluss vom 15.07.2015 Aktenzeichen: 1 BV 3/14)