§ 7 BetrVG
Wahlrecht bei Trainees
Die Trainees eines Unternehmens haben im Praxisjahr ein Wahlrecht zum Betriebsrat nur bei der Einsatzfiliale und nicht zum Betriebsrat der Zentrale. Dies ergibt sich daraus, dass sie in die betriebliche Organisation der Filiale eingegliedert sind. Zudem fällt in der jeweiligen Filiale auch die deutliche Mehrzahl der sie persönlich betreffenden mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere zur Urlaubserteilung, zur Arbeitszeit und zur Ordnung des Betriebs. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass ihre Gehaltshöhe betreffenden Entscheidungen auf Vorschlag der Filialleitung nur in der Zentrale getroffen werden. Hess. LAG, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 12 TaBV 21/97 NZA-RR 1998, 505 vgl. für die Wahlberechtigung von Auszubildenden BAG, Beschlüsse vom 20.03.1996 – 7 ABR 34/95 (NZA 1997, 107) und 12.09.1996 – 7 ABR 61/95 (ArbuR 1997, 84)