§ 16 Abs. 1 BetrVG, § 19 BetrVG
Wahlvorstand, Bestellung durch den Betriebsrat
Im Grundsatz geht das Gesetz von der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat aus (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es gehört dann zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl entsprechend dem Gesetz vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen dieser Amtspflicht hat der Wahlvorstand auch die Verpflichtung, den Betriebsbegriff zu prüfen. Der Wahlvorstand kann somit auch die Betriebsratswahl auf bisher nicht einbezogene Betriebseinheiten ausdehnen, wenn er davon ausgeht, daß diese Betriebseinheiten einen einheitlichen Betrieb darstellen. Ist nur in einer von mehreren Betriebsstätten ein Betriebsrat vorhanden, so kann dieser einen Wahlvorstand bestellen, der legitimiert ist, eine Betriebsratswahl auch für die anderen Betriebsteile durchzuführen. Das Einberufen einer Betriebsversammlung zum Wählen eines Wahlvorstandes in den Betriebseinheiten ohne Betriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG) ist nicht erforderlich. Sollte die Entscheidung des Wahlvorstandes im Hinblick auf den Betriebsbegriff fehlerhaft sein, so bleibt nur die Korrekturmöglichkeit im Wege des Anfechtungsverfahrens nach der Wahl (§ 19 BetrVG). Ein Antrag des Arbeitgebers im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch der Betriebsratswahl kann in einem solchen Fall keinen Erfolg haben. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 13 TaBV 40/98 NZA-RR 1998, 545 vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 17 Rn. 4, vgl. zum Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 8 TaBV 9/98 (KI 1998-60 zu § 19)