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Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 20 Abs. 3 BetrVG, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG

Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl

Der Arbeitgeber hat die Kosten für eine Schulung von Wahlvorstandsmitgliedern zu tragen. Es reicht die Darlegung des Betriebsrats aus, dass die Entsendung seines Mitglieds zur Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient. Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung der Betriebsratswahl und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die Vermittlung von Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht. ArbG Frankfurt/Main, Beschluss vom 3. März 1999 – 14 BV 210/98 (rechtskräftig) AiB 1999, 401 mit Anm. Peter vgl. zum Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe