§ 78 a BetrVG
Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds
„Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach, § 78a BetrVG in der Regel unzumutbar, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein freier Arbeitsplatz kurz vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt wird und der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass der Arbeitsplatz wegen einer betrieblichen Notwendigkeit unverzüglich besetzt werden mußte. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 63/96 Zur Weiterbeschäftigung von JAV-Mitgliedern; vgl. die Arbeitshilfe der IG Metall „“Übernahme von JAVis““(1. Aufl. 5/97)“