§ 102 BetrVG
Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung
„Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von, § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn die Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen läßt, dass einer der Widerspruchsgründe des, § 102 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht wird. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Betriebsrat in einem Konzernbetrieb unter Hinweis auf eine Stelle bei einem anderen Konzernunternehmen argumentiert, § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sei entsprechend anzuwenden. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. März 1996 – 1 TaBV 16/96 (rechtskräftig) vgl. zu, § 102 die IG Metall Handlungshilfe, Abt. Sozialpolitik, „“Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam““, 6. Aufl., 1997″