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Wirtschaftliche Angelegenheiten – Auskunftsanspruch – Einigungsstelle

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 109 BetrVG, § 106 Abs. 2 BetrVG

Wirtschaftliche Angelegenheiten – Auskunftsanspruch – Einigungsstelle

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs über wirtschaftliche Angelegenheiten nach, § 109 BetrVG hat die Einigungsstelle eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Einigungsstelle auch zu beurteilen, inwieweit sich der Arbeitgeber gegenüber einem Auskunftsbegehren der Arbeitnehmerseite auf die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses des Unternehmens berufen kann. Der Spruch der Einigungsstelle kann von den Arbeitsgerichten inhaltlich nur daraufhin überprüft werden, ob er sich im Ergebnis innerhalb der Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraums gehalten hat. Ist dies der Fall, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einigungsstelle ihren Spruch unter Umständen mit fehlerhaften Überlegungen begründet hat. Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, ob der Arbeitgeber ein Geheimhaltungsinteresse i. S. von, § 106 Abs. 2 BetrVG darauf stützen darf, dass er in seiner Verhandlungsposition bei Tarifverhandlungen geschwächt werden könne, weil Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bzw. (Gesamt-)Betriebsrats zugleich der gewerkschaftlichen Tarifkommission angehören. LAG Köln, Urteil vom 13. Juli 1999 – 13 (10) TaBV 5/99 (Rechtsbeschwerde zugelassen) EzA Schnelldienst 24/99, 13