§ 37 Abs. 6 BetrVG
Wirtschaftsausschuss
Eine Arbeitgeberin hat auch dann den Lohn für eine Schulung eines Wirtschaftsausschussmitgliedes gemäss § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG fortzuzahlen, wenn es mit mehreren Betriebsratsmitgliedern ohne Grundkenntnisse erstmals in den Wirtschaftsausschuss vom Betriebsrat entsandt worden ist. LAG Hamm, Urteil vom 8. August 1996 – 3 Sa 2016/95 Betriebs-Berater 1997, S. 206