§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Zeiterfassungssystem
Das Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS ist eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne von, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Verarbeiten von Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen über Verhalten und Leistung eines Arbeitnehmers kann schon für sich allein eine Überwachung gemäß, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die erhobenen Daten nur auf einen bestimmten zeitlichen Ausschnitt beziehen, aber als Grundlage für eine Schätzung der Gesamtleistung des Arbeitnehmers dienen. Entscheidend ist bei derartigen Konstellationen, daß die technische Auswertung einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehrt und die Kenntnis des Arbeitnehmers von einer derartigen Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten bei ihm einen Anpassungsdruck erzeugt. BAG, Beschluß vom 15. Dezember 1992 – 1 ABR 24/92 CR 1994, 111 vgl. zu, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG DKK, BetrVG, 6. Aufl.,, § 87 Rn. 123 ff.