§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Zeitgutschrift für Betriebsausflug
Im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug gewährte Zeitgutschriften (Arbeitszeit) können Vergütungscharakter haben. Dies ist dann anzunehmen, wenn die mit der Gewährung eines Betriebsausfluges gewährte Zeitgutschrift den Zweck haben soll, einer Erfolgsprämie zu entsprechen. Geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber zu einem solchen Zweck gewährt, können das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen. Droht diese Zeitgutschrift auf einer betrieblichen Übung und wird die Zeitgutschrift durch den Arbeitgeber auf die Hälfte ebenfalls durch betriebliche Übung gekürzt, so besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. LAG München, Beschluß vom 3. Dezember 1998 – 4 TaBV 42/98 NZA-RR 1999, 525 vgl. hierzu DKK, BetrVG, 6. Aufl.,, § 87 Rn. 257 ff, 265