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Zugangsrecht des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 80 BetrVG, § 78 BetrVG

Zugangsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern den Zutritt zu den einzelnen Arbeitsplätzen der Beschäftigten ermöglicht. Gem., § 80 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei Durchführung aller ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben aufgrund seines Informationsrechts auch dann tätig werden, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines drohenden oder erfolgten Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorliegen. Er kann dabei Überwachungsaufgaben wahrnehmen, ohne dass ein konkreter Verdacht vorzuliegen braucht. Da die Mitglieder des Betriebsrats ein Zugangsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen haben, erstreckt sich das Zugangsrecht auch auf Räume, deren Betreten nur bestimmten Beschäftigten erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass die Information der in solchen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer nur außerhalb der nicht allgemein zugänglichen Räume erfolgen darf. Der Nachweis eines berechtigten Interesses an dem Zugang ist nicht erforderlich. Der Betriebsrat kann sein Zugangsrecht im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen ArbG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 25 Ga BV 4/97 NZA-RR 1998, S. 78 vgl. auch ArbG Elmshorn v. 10.9.1996 – 1d BV Ga 36/96 – in AiB 1997, S. 173