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Zulässigkeit einer Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort eines Wahlvorschlags

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 14 BetrVG

Zulässigkeit einer Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort eines Wahlvorschlags

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden.2. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2011 – 13 TaBV 98/10 – aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28. September 2010 – 1 BV 16/10 – teilweise abgeändert:
Die vom 8. bis 11. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.