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Zulage

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG

Zulage

„Die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage ist als Ein- oder Umgruppierung nach, § 99 BetrVG nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Zulage eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstellt. Das ist nicht der Fall, wenn die Zulage nur in „“ angemessener““ Höhe für eine unspezifische Kombination von Tätigkeiten geschuldet wird, deren Wertigkeit in beliebiger Weise die Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe übersteigt. BAG, Beschluss vom 2. April 1996 – 1 ABR 50/95 Arbeit und Recht 1996, S. 375″