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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 50 Abs. 1 BetrVG, § 112 BetrVG

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

In die Sachkompetenz des Gesamtbetriebsrat gemäß, § 50 Abs. 1 BetrVG (originäre Zuständigkeit) fallen vornehmlich mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im wirtschaftlichen Bereich. Hierzu kann auch der Abschluß eines Sozialplanes gehören, wenn mehrere Betriebe des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen betroffen ist und diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Die Unmöglichkeit betrieblicher Regelungen ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme nach ihrem Gegenstand ausschließlich unternehmensbezogen ist. LAG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 1998 – 9 TaBV 3/98 NZA-RR 1999, 34