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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Telefonanlage)

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 50 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Telefonanlage)

Bei der Einführung einer Telefonanlage durch den Arbeitgeber hat dieser das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auch wenn der Arbeitgeber die Telefonanlage in allen Betrieben des Unternehmens einführen will, bleibt das Mitbestimmungsrecht bei den örtlichen Betriebsräten, wenn die Ausgestaltung der Telefonanlage in den einzelnen Betrieben offen bleibt und sich die zu gestaltende Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht. Der Gesamtbetriebsrat ist dann nicht originär zuständig. Der GBR könnte allenfalls dann originär (per Gesetz) gem., § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig sein, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung reicht aber hierfür nicht aus. Auch das Verlangen des Arbeitgebers kann eine einheitliche Regelung nur dann notwendig machen, wenn der Arbeitgeber allein unter dieser Voraussetzung zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist und insoweit mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Da die Betriebsräte bei der Einführung und Ausgestaltung der Telefonanlage ihr Mitbestimmungsrecht (im Rechtssinne) selbst wahrnehmen können, verbleibt es auch bei der Originärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte. LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juni 1997 – 18 TaBV 101/96 (Rechtsbeschwerde eingelegt) CR 1998, S. 21