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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 50 BetrvG

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Die gesetzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat (§ 50 BetrVG) kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Enthält ein Tarifvertrag eine solche Zuständigkeitsregelung, so ist diese insoweit unwirksam. BAG, Beschluss vom 11. November 1998 – 4 ABR 40/97 EzA Schnelldienst Nr. 8/99, 12