§ 58 Abs. 2 BetrVG
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats / Verhandlungspartner
Mit der Einrichtung des Konzernbetriebsrats hat der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen entgegenwirken wollen. Dementsprechend müssen folgerichtig betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte auf der Ebene der Konzernleitung angesiedelt werden. Für den Bereich des per Gesetz (§ 58 Abs. 1 BetrVG) zuständigen Konzernbetriebsrats ist daher anerkannt, dass ihm als Verhandlungs- und Vertragspartner die Konzernobergesellschaft gegenübersteht, die durch das jeweilige Leitungsorgan handelt und zum Abschluß auch von Konzernbetriebsvereinbarungen befugt ist. Die Leitung der herrschenden Konzernobergesellschaft ist aber dann nicht Verhandlungspartner des KBR, wenn dieser von Gesamtbetriebsräten bzw. von Betriebsräten gem., § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragt worden ist, eine Angelegenheit zu verhandeln. In diesen Fällen kann die Leitung der herrschenden Konzerngesellschaft nicht zum Abschluß einer Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet werden, da bei diesen Auftragsangelegenheiten die jeweiligen (Tochter-) Konzernunternehmen die entsprechenden Verhandlungspartner sind. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 78/96