§ 58 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
Werden bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von mehreren Gesamtbetriebsräten zu einem gleichen Themenkomplex (hier: betriebliche Altersversorgung) abgeschlossen wurden, durch eine Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt, so kann ein betroffener Gesamtbetriebsrat lediglich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gerichtlich angreifen, nicht jedoch die inhaltlichen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung. Rügt der Gesamtbetriebsrat allerdings allein die inhaltlichen Regelungen einer solchen Konzernbetriebsvereinbarung, so fehlt ihm mangels betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit in eigenen Rechten die Antragsbefugnis. Zum Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ist gemäß, § 58 Abs. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung besteht. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns abzustellen. LAG Köln, Beschluß vom 20. Mai 1999 – 13 TaBV 37/98 NZA-RR 2000, 140 vgl. zur Zuständigkeit des KBR auch BAG, Beschluss vom 20.12.1995 – 7 ABR 8/95, NZA 1996, 945