§ 111 BetrVG
Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Betriebsänderung im Konkurs
Eine Zustimmung des Arbeitsgerichts nach, § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt dann nicht in Frage, wenn der Konkursverwalter den Betriebsrat nicht rechtzeitig und umfassend über die Betriebsänderung informiert hat. Der allgemeine Hinweis auf die beantragten Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren reicht dazu nicht aus, ebensowenig der Hinweis auf die Einsichtnahme in das Gutachten des Sequesters. Bei den Informationen nach, § 111 BetrVG und, § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt es sich um eine Bringschuld. ArbG Berlin, Beschluss vom 26. März 1998 – 5 BV 5735/98 AiB 1999, 239 vgl. zum neuen Insolvenzrecht Bichlmeier, Engberding, Oberhofer, Insolvenzhandbuch