ABR-Lexikon

Arbeitsunfall

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitsunfall

Der Begriff des Arbeitsunfalls ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein solches Ereignis muss einen gemäß § 2 SGB VII Versicherten, was vor allem => Arbeitnehmer sind, betreffen, und zwar infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit.

Das Merkmal der Einwirkung von außen schließt dabei gesundheitliche Beeinträchtigungen aus inneren Ursachen und auch vorsätzliche Selbstschädigungen vom Begriff des Arbeitsunfalls aus. Zwischen dem zum Unfall führenden Handeln und der versicherten Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang bestehen, was bedeutet, dass die zum Unfall führende Handlung wesentlich dazu bestimmt ist, den Zwecken des Unternehmens zu dienen, also Bestandteil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers ist, wofür der Standpunkt des Versicherten aufgrund objektiver Anhaltspunkte ausschlaggebend ist. Auch gegenüber Gefahren des täglichen Lebens wie dem Ausrutschen auf einem glatten Fußboden kann der Versicherungsschutz bestehen, wenn ein Betriebsbezug vorliegt.

Dabei gehören zu den versicherten Tätigkeiten auch solche, die mit dem => Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, nicht aber unmittelbar der Erfüllung der geschuldeten Tätigkeit dienen, wie Gänge zum Personalbüro oder Dienstreisen. Auch Betriebsratstätigkeit unterliegt dem Versicherungsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Unfälle beim Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschafts- und Freizeitveranstaltungen als Arbeitsunfälle versichert sein.

Ausdrücklich regelt § 8 Abs. 2 SGB VII den Status der versicherten Tätigkeit für das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, was auch bestimmte Abweichungen vom unmittelbaren Weg beinhaltet. Auch gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen zu den versicherten Tätigkeiten. Auch während Pausen und des Bereitschaftsdienstes greift während der Tätigkeit im Hinblick auf betriebliche Gefahren der Versicherungsschutz.