BBR-Lexikon

Betriebsrat

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsrat

Der Betriebsrat repräsentiert auf der Legitimationsbasis einer demokratischen Wahl die Belegschaft und nimmt deren Interessen wahr. Dabei ist er an Weisungen der Belegschaft nicht gebunden. Das Betriebsverfassungsgesetz weist ihm jedoch Rechte und Pflichten zu. Soweit es um die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte geht, kann der Betriebsrat diese im arbeitsgerichtlichen => Beschlussverfahren verfolgen. Erfüllt er seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht, kann er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Anspruch genommen werden.

Vermögensfähigkeit hat der Betriebsrat nur im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. So stehen ihm Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG betreffend die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten und die für seine laufende Geschäftsführung erforderlichen sachlichen Mittel zu. Untersagt ist dem Betriebsrat in § 41 BetrVG die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für seine Zwecke. Außerhalb seines gesetzlich abgegrenzten Aufgabenbereichs kann der Betriebsrat nicht als Rechtssubjekt tätig werden und Rechtsgeschäfte abschließen, durch die er selbst zum Gläubiger oder Schuldner privatrechtlicher Forderungen wird. Soweit dies erforderlich ist, kann er jedoch einen Rechtsanwalt beauftragen, muss diesen allerdings darüber informieren, dass die Beauftragung lediglich im Rahmen seines Freistellungsanspruchs gegen den Arbeitgeber erfolgt. Will er einen Sachverständigen hinzuziehen, bedarf dies nach § 80 Abs. 3 BetrVG dagegen der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Auch das Recht auf Kontakt und Kommunikation des Betriebsrats mit Dritten außerhalb des Betriebs ist auf die Wahrnehmung ihm übertragener Aufgaben beschränkt. In Teilbereichen sind diese Kontakte sogar gesetzlich geregelt, was beispielsweise die Zusammenarbeit mit Behörden angeht. Keine Aufgabe des Betriebsrats ist es, von sich aus und ohne dass dies vom Arbeitgeber veranlasst ist, die außerbetriebliche Öffentlichkeit über „allgemein interessierende Vorgänge“ des Betriebs zu informieren.

Wann ein Betriebsrat überhaupt gebildet werden kann, regelt § 1 Abs. 1 BetrVG. Danach ist die Wahl eines Betriebsrats nur möglich, wenn in einem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. Wahlberechtigung und Wählbarkeit ergeben sich aus §§ 7 und 8 BetrVG.