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Faktisches Arbeitsverhältnis

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein faktisches oder fehlerhaftes => Arbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein => Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat, ohne dass dafür eine vertragliche Grundlage bestand. Der Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses entfaltet dabei insofern Missverständlichkeit, als es auch bei einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis eines Vertragsschlusses bedarf, der in diesem Fall jedoch gestört ist. Allein durch die Arbeitsleistung kann der Vertrag nicht zustande kommen. Es muss also ein Vertrag vorliegen, der entweder aufgrund eines Rechtsverstoßes von Anfang an nichtig oder aufgrund einer Anfechtung beseitigt ist.

Rechtsprechung und herrschende Lehre nehmen für das fehlerhafte Arbeitsverhältnis quasivertragliche Ansprüche an, so dass dieses Arbeitsverhältnis für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung so zu behandeln ist, als sei es fehlerfrei zustande gekommen. Somit sind durch das fehlerhafte Arbeitsverhältnis für die Dauer seines Vollzugs die gleichen Rechte und Pflichten begründet wie durch ein wirksam begründetes Arbeitsverhältnis. Allerdings sollen sich die Vertragspartner jederzeit voneinander lösen können, ohne dass eine Kündigung oder Anfechtung erforderlich wäre, weil ein Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen sei.

Ausnahmen von dieser Behandlung des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses gelten bei bewusstem Verstoß beider Vertragspartner gegen Strafgesetze und bei krasser Sittenwidrigkeit des Vertragsinhalts. Auch wenn der Arbeitnehmer einseitig und bewusst gegen ein Gebot zum Schutz von Leben und Gesundheit verstößt, was beispielsweise durch den Abschluss eines Vertrags als Arzt ohne Vorliegen der Approbation der Fall ist, greifen nach der Rechtsprechung die Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis nicht.