BR-LexikonG

Gesundheits­schutz

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Gesundheits­schutz

Neben der Sicherheit betonen zahlreiche Vorschriften des => Arbeitsschutzes auch die Gesundheit des Arbeitnehmers als Schutzgegenstand. Dabei geht es um die physische und psychische Integrität des => Arbeitnehmers, soweit dieser durch seine Tätigkeit Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die medizinisch feststellbare Verletzungen oder Erkrankungen herbeiführen können. Zur Vorbeugung gegen derartige Beeinträchtigungen sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Konkretisierung findet der Gesundheitsschutz in § 4 Abs. 2 ArbStättV, wonach die Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen sind. § 5 Abs.1 ArbStättV regelt besonders die Pflicht des Arbeitgebers, durch die erforderlichen Maßnahmen nicht rauchende Beschäftigte in den Arbeitsstätten vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen, was erforderlichenfalls durch Rauchverbote zu geschehen hat. Auch sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV, sofern gesundheitliche Gründe es erfordern, Waschräume in der Arbeitsstätte vorzusehen.

Nach § 6 Abs. 1 ArbStättV müssen Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie ausreichend Luftraum zur Verfügung stellen, so dass die Beschäftigten ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verrichten können. Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen eingesetzt, dürfen die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sein. Auch müssen gesundheitsgefährdende Verunreinigungen umgehend beseitigt werden. Die Arbeitsräume müssen außerdem ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine dem Gesundheitsschutz angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

Auch ist, soweit keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur aus betriebsspezifischer Sicht bestehen, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur geboten. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 darf die Raumtemperatur 35 Grad Celsius nicht überschreiten.

Weitere Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 18 ArbSchG für den Gesundheitsschutz erlassen wurden, sind die Verordnung über Arbeiten in Druckluft und die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen. Allgemeine Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, finden sich schließlich im Chemikaliengesetz, in der Gefahrstoffverordnung und im Produktsicherheitsgesetz. Dem Gesundheitsschutz dient auch die Bestellung von Betriebsärzten nach § 1 Abs. 1 ASiG.