ABR-Lexikon

Arbeitsschutz

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitsschutz

Durch seine Eingliederung in den Betrieb unterliegt der Arbeitnehmer einem Gefahren- und Einwirkungsbereich, der vom Arbeitgeber gestaltet wird. Auf dieser Einbindung beruhen Nebenpflichten des Arbeitgebers zum Schutz des Arbeitnehmers. Diese Schutzpflichten gelten in erster Linie gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Gesetzliche Regelungen dieser Schutzpflichten finden sich grundsätzlich in § 618 Abs. 1 BGB und § 62 Abs. 1 HGB sowie ausführlich im Arbeitsschutzgesetz, auf dessen Grundlage weitere Verordnungen und Technische Regeln erlassen sind. Als Arbeitsschutzrecht im engeren Sinn gelten dabei diejenigen Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers, deren Einhaltung behördlicher Überwachung und entsprechenden Eingriffs- und Sanktionsrechten unterliegt. Zum Arbeitsschutzrecht gerechnet werden weiterhin der => Arbeitszeitschutz und der => Beschäftigtendatenschutz. Eng verknüpft mit dem Arbeitsschutz ist in Teilen auch der Umweltschutz, dessen Regelungen deshalb in zahlreichen Fällen Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern beinhalten. Daraus ergibt sich eine Unterscheidung in sozialen und technischen Arbeitsschutz.

Verpflichtet ist aus dem Arbeitsschutzrecht grundsätzlich der Arbeitgeber. Im Einzelfall ergeben sich allerdings auch Pflichten für den Arbeitnehmer. Für den Betriebsrat von Wichtigkeit sind seine Pflicht zur Überwachung der Durchführung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG sowie seine aus § 89 Abs. 1 BetrVG hervorgehende Verpflichtung zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und zum Engagement für die Durchführung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Betrieb. Dem entsprechen Beteiligungsrechte nach § 89 Abs. 2 und 4 BetrVG. Soweit im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften betriebliche Regelungen über die Verhütung von => Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den => Gesundheitsschutz getroffen werden sollen, steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, § 5 ASiG und § 2 ASiG regeln die Berufung von Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten, wozu § 9 III Satz 1 ASiG die Mitwirkung des Betriebsrats regelt. Die Pflicht zur Berufung weiterer Personen für den Arbeitsschutz ist in Spezialgesetzen geregelt. Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen ist von den zuständigen Behörden zu überwachen, und auch die Berufsgenossenschaften üben im Hinblick auf Unfallschutz und Verhütung von Berufskrankheiten eine besondere Aufsicht aus.