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Urteilsverfahren

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Urteilsverfahren

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, in denen sich die Parteien bei einem Streitgegenstand, der sich als unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt, gleichberechtigt gegenüberstehen, sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig. Für den einzelnen Arbeitnehmer liegt die Relevanz darin, dass das Urteilsverfahren die Verfahrensart für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie sonstige Streitgegenstände zwischen dem => Arbeitnehmer und dem => Arbeitgeber ist. Welche Streitgegenstände im Urteilsverfahren zu entscheiden sind, regelt § 2 ArbGG.

Das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht ist weitgehend angelehnt an das Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten. Entsprechend finden sich in den §§ 46 ff. ArbGG, die das Urteilsverfahren regeln, mehrere Verweise auf die Zivilprozessordnung, sofern das Arbeitsgerichtsgesetz keine Sonderregelungen enthält. § 9 Abs. 1 ArbGG fordert für alle Rechtszüge eine Beschleunigung des Verfahrens. Nach § 56 ArbGG hat der Vorsitzende die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin abgeschlossen werden kann. Auch soll nach § 60 Abs. 1 ArbGG das Urteil grundsätzlich noch im Verhandlungstermin verkündet werden. Nur in Ausnahmefällen kann für die Urteilsverkündung ein besonderer Termin bestimmt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nach § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht möglich. Zudem beginnt nach § 54 ArbGG die streitige Verhandlung mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zweck der gütlichen Einigung. Eingeleitet wird das Urteilsverfahren durch die Erhebung einer Klage oder durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach § 46a ArbGG, Antrag auf Erlass eines Arrests oder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Vertretung der Parteien vor dem Arbeitsgericht regelt § 11 ArbGG dahingehend, dass neben Anwälten auch Privatpersonen und Vertreter von Unternehmen und Verbänden, was heißt der Gewerkschaften oder der Arbeitgebervereinigungen, diese Vertretung wahrnehmen können. Vor den Landesarbeitsgerichten können nur noch Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen neben Anwälten die Parteien vertreten. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen aber auf jeden Fall die Befähigung zum Richteramt aufweisen. Die Urteile werden gemäß § 50 Abs. 1 ArbGG von Amts wegen zugestellt und müssen, soweit sie mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar sind, nach § 9 Abs. 5 ArbGG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Für Arbeitnehmer bedeutsam ist im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dass die Kostenregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren von der im ordentlichen Gerichtsverfahren begünstigend abweicht. Auch besteht wie im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nach § 64 ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen die Berufung an das Landesarbeitsgericht möglich. Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 72 ArbGG nur zulässig, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts oder durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72 a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen ist. Wann das Landesarbeitsgericht die Revision auf jeden Fall zuzulassen hat, regelt § 72 Abs. 2 ArbGG.