ABR-Lexikon

Auswahlrichtlinien

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Auswahlrichtlinien

Auswahlrichtlinien sind konkrete Auswahlsysteme, die der Arbeitgeber aufstellt, um danach seine Personalentscheidungen zwischen mehreren Bewerbern oder Arbeitnehmern zur Durchführung => personeller Einzelmaßnahmen, also Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und => Kündigungen, zu treffen. Diese Auswahlrichtlinien dienen dann sowohl der Entscheidungsfindung selbst als auch deren Versachlichung und Transparenz. In ihnen wird allgemein oder speziell für bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsplätze festgelegt, welche generellen Voraussetzungen Arbeitnehmer erfüllen müssen, damit sie von der geplanten personellen Einzelmaßnahme betroffen werden können. Für Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen kann es dabei beispielsweise um bestimmte Qualifikationsanforderungen wie Ausbildungsabschlüsse oder auch um persönliche Voraussetzungen wie ein polizeiliches Führungszeugnis gehen. Auch können umgekehrt Kriterien festgelegt werden, die in die Personalentscheidung nicht einfließen dürfen. Die Bindung personeller Entscheidungen an objektive Kriterien auf diesem Weg dient der Förderung des Betriebsfriedens und der gerechten Behandlung der Arbeitnehmer.

In Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern liegt es allein in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Auswahlrichtlinien aufstellt, die in diesem Fall auch das Auswahlverfahren selbst regeln können. Tut der dies, sind diese Auswahlrichtlinien aber auf jeden Fall nach § 95 Abs. 1 BetrVG abhängig von der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt es im Aufstellungsverfahren nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann der Arbeitgeber die => Einigungsstelle anrufen, deren Spruch dann die Einigung ersetzt. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Aufstellung von Auswahlrichtlinien sogar verlangen und gegebenenfalls über die Einigungsstelle durchsetzen. Gegenstände der Regelung sind dann nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die bei Maßnahmen zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie sozialen Gesichtspunkte.

Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG ergibt sich auch aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Danach darf der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn diese gegen eine solche Richtlinie verstoßen würde.