BR-LexikonG

Gefährdungs­beurteilung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Gefährdungs­beurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung, die Aufgabe des => Arbeitgebers und in § 5 ArbSchG geregelt ist, dient der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des => Arbeitsschutzes. Aus § 5 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 618 BGB ergibt sich ein Anspruch des => Arbeitnehmers auf die Beurteilung der Gefährdungen, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind.

Nach der konkretisierenden Vorschrift des § 3 ArbStättV muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunächst feststellen, ob die beschäftigten Arbeitnehmer beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Gefährdungen ausgesetzt sind oder sein können. Dabei geht es um Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeitsunfälle oder Berufserkrankungen, wobei auch psychische Gefährdungen zu berücksichtigen sind. Gefahren können nach § 5 Abs. 3 ArbSchG insbesondere ausgehen

  • von der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, beispielsweise von mechanischen und elektrischen Einrichtungen,
  • von biologischen oder chemischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen, die unter anderem Brand- und Explosionsgefahren mit sich bringen können, sowie von physikalischen Einwirkungen,
  • von Bedingungen der Arbeitsumgebung, von thermischen oder akustischen Einflüssen,
  • von der Gestaltung, der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln sowie dem Umgang mit diesen,
  • von der Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • sowie von unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Sind solche Gefährdungen gegeben, muss der Arbeitgeber alle diese möglichen Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten beurteilen und entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene festlegen. Weitere konkretisierende Vorschriften finden sich in §6 GefStoffV und § 3 BetrSichV. Bei Bedarf muss die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden.

§ 3 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber, die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen und sich gegebenenfalls fachkundig beraten zu lassen. Zu berücksichtigen ist dabei auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren, was jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt.