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Unternehmens­mitbestimmung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Unternehmensmitbestimmung

Neben der => Mitbestimmung (betriebliche) nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Mitbestimmungsrecht auf der Unternehmensebene, wo es in erster Linie um wirtschaftliche (unternehmerische) Entscheidungen geht. Geregelt ist die Unternehmensmitbestimmung im Mitbestimmungsgesetz, im Montan-Mitbestimmungsgesetz, im Mitbestimmungsergänzungsgesetz und im Drittelbeteiligungsgesetz. Ausgeübt wird die Unternehmensmitbestimmung im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung nicht durch eigene Organe der Arbeitnehmerschaft. Vielmehr werden Arbeitnehmervertreter unmittelbar in die Aufsichtsräte als Organe der Unternehmen entsandt. Beschränkt ist diese Form der Mitbestimmung auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die schwächste Form der Unternehmensmitbestimmung ist diejenige nach dem Drittelbeteiligungsgesetz, die nach § 1 DrittelbG in Kapitalgesellschaften mit in der Regel mehr als 500 => Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, also ohne die => Leitenden Angestellten, greift, sofern nicht ein anderes der die Unternehmensmitbestimmung regelnden Gesetze greift. Ausgenommen sind weiterhin => Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften sowie deren karitative und erzieherische Einrichtungen. Der Aufsichtsrat eines nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmten Unternehmens besteht zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern.

Paritätisch besetzt mit Arbeitnehmervertretern und Vertretern der Anteilseigner sowie zusätzlich einem neutralen Mitglied ist der Aufsichtsrat in Unternehmen, die dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterworfen sind. Dies sind Unternehmen des Kohlen- und Eisenerzbergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der Rechtsform der AG oder GmbH, die in der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen. Gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kann der Arbeitsdirektor im Vorstand des Unternehmens nicht bestellt oder abberufen werden. In den Konzernen, die aufgrund ihrer Entwicklung hin zu einer Verringerung der Montanquote nicht mehr der Montanmitbestimmung unterliegen würden, sichert das Mitbestimmungsergänzungsgesetz die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite. Betroffen davon sind Unternehmen in der Rechtsform der AG und der GmbH, die nicht dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterliegen, aber auf der Basis eines Organschaftsvertrags eines oder mehrere Unternehmen beherrschen, die vom Montan-Mitbestimmungsgesetz erfasst sind.

Ebenfalls paritätisch besetzt ist der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz, das nach § 1 MitbestG Unternehmen in der Rechtsform der AG, der KG auf Aktien, der GmbH und der Genossenschaft erfasst, die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt haben. In die Zahl der Mitarbeiter werden in diesem Fall nach § 3 MitbestG die leitenden Angestellten einbezogen. Auch das Mitbestimmungsgesetz ist auf Tendenzunternehmen und Religionsgemeinschaften nicht anwendbar. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung auf Unternehmen, in denen die Mitbestimmung nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz greift. Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats wird insoweit durchbrochen, als dem Aufsichtsrat kein neutrales Mitglied angehört. Vielmehr sieht das Gesetz bei Stimmengleichheit die Wiederholung der Abstimmung vor, bei der dem Aufsichtsratsvorsitzenden, den im Streitfall die Anteilseignerseite stellt, im Fall erneuter Stimmengleichheit nach § 29 Abs. 2 MitbestG dann eine zweite Stimme zufällt. Bei Verhinderung des Vorsitzenden fällt dem Stellvertreter diese Zweitstimme jedoch nicht zu. Einem verstärkten Einigungszwang unterliegt die Bestellung des Vorstands, für das § 31 MitbestG ein detailliertes Verfahren vorschreibt. Erst wenn auch durch dieses Verfahren keine Mehrheit sichergestellt werden kann, kann der Aufsichtsratsvorsitzende mit seiner Zweitstimme den Ausschlag geben.