Mitbestimmung (betriebliche)
Das Mitbestimmungsrecht des => Betriebsrats ist dessen stärkstes Beteiligungsrecht an Entscheidungen des => Arbeitgebers. Die Wirksamkeit einer Maßnahme des Arbeitgebers hängt in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten von der Einigung und damit der Zustimmung des Betriebsrats ab. Kommt es nicht zur Einigung, entscheiden je nach gesetzlicher Regelung entweder die => Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht. Mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verbunden ist in der Regel auch ein Initiativrecht. Von der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu unterscheiden ist die => Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat eines Unternehmens.
Mitbestimmungsrechte gewährt das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat in sozialen und personellen, in engem Rahmen in wirtschaftlichen Fragen sowie in Fragen der Arbeitsgestaltung. Auf diese Mitbestimmungsrechte kann der Betriebsrat nicht wirksam verzichten. Auch eine Einschränkung durch => Tarifvertrag ist, soweit nicht durch das Gesetz vorgesehen, ausgeschlossen. Eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte durch freiwillige => Betriebsvereinbarung oder => Regelungsabrede ist in den Grenzen der funktionalen Zuständigkeit des Betriebsrats dagegen möglich, sofern diese Erweiterung nicht vorsieht. Auch durch Tarifvertrag ist eine Schaffung und Erweiterung von Mitbestimmungsrechten grundsätzlich zulässig.
Gesetzlich geregelt ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten in § 87 BetrVG, der in seinem Absatz 1 die im Einigungsverfahren zu regelnden Sachverhalte auflistet. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gilt als Kernbereich der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb. Das Initiativrecht des § 91 BetrVG im Fall von Änderungen, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offenkundig widersprechen und die Arbeitnehmer in besonderer Weise belasten, verpflichtet den Arbeitgeber zur Einigung über Forderungen des Betriebsrats, die ansonsten durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann, so dass ein korrigierendes Mitbestimmungsrecht vorliegt.
Das Verlangen einer innerbetrieblichen Ausschreibung zu besetzender Stellen nach § 93 BetrVG führt im Fall seiner Missachtung durch den Arbeitgeber zum Recht des Betriebsrats auf Zustimmungsverweigerung zu einer entsprechenden personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. § 95 Abs. 1 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung von Richtlinien für die personelle Auswahl bei personellen Maßnahmen. Nach § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen auch => Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen nach §§ 97 und 98 BetrVG auch in Fragen der Einführung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen => Berufsbildung.
Ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungsverweigerungsrechts bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gewährt dem Betriebsrat § 99 BetrVG bei => personellen Einzelmaßnahmen, wobei jedoch ein Initiativrecht nicht gegeben ist. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, ist nicht die Einigungsstelle für die Entscheidung zuständig, sondern das Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
Ein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten regelt § 112 BetrVG für die Aufstellung eines => Sozialplans im Fall einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG.