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Wirtschafts­ausschuss

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Wirtschaftsausschuss

Für alle Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten => Arbeitnehmern schreibt § 106 Abs. 1 BetrVG zwingend die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vor. Für die Anzahl der Beschäftigten ist dabei der => Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG maßgeblich, so dass => leitende Angestellte nicht mitzuzählen sind. Der Wirtschaftsausschuss wird dabei jeweils für das gesamte Unternehmen gebildet, was unabhängig von der Anzahl der im Unternehmen vorhandenen Betriebe und Betriebsräte ist. Da die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom => Betriebsrat bestimmt werden, muss auf jeden Fall in mindestens einem Betrieb eines Unternehmens ein Betriebsrat errichtet sein. Unternehmen mit 100 oder weniger Arbeitnehmern können keinen Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG bilden. Dessen Rechte stehen dann auch nicht dem Betriebsrat zu. Es können jedoch entsprechende Ausschüsse aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarungen gebildet werden, in denen dann auch die Funktionen dieser Ausschüsse geregelt werden.

Der Wirtschaftsausschuss hat die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat nach jeder Sitzung unverzüglich über das Ergebnis dieser Beratungen zu unterrichten. Er ist insoweit ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Zu diesem Zweck soll er nach § 108 Abs. 1 BetrVG einmal monatlich tagen und der Unternehmer oder sein Vertreter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Bei entsprechender näherer Vereinbarung mit dem Unternehmer können auch Sachverständige hinzugezogen werden. Ebenfalls ist in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG die Teilnahme des Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft zulässig. Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen. Der Arbeitgeber kann entsprechend § 29 Abs. 4 Satz 2 BetrVG einen Verbandsvertreter hinzuziehen.

Auf diesem Weg soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten gefördert werden. Zwecks Erfüllung dieser Aufgaben verpflichtet § 106 Abs. 2 BetrVG den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig, also vor einer Entscheidung, und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, deren wichtigste beispielhaft in § 106 Abs. 3 BetrVG aufgeführt sind, zu unterrichten, wozu die Vorlage der erforderlichen Unterlagen gehört. Umgekehrt kann der Wirtschaftsausschuss auch eigene Vorschläge vorbringen.

Dem Wirtschaftsausschuss gehören nach § 107 BetrVG mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder an, die dem Unternehmen angehören müssen und vom Betriebsrat, in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben vom Gesamtbetriebsrat, bestimmt werden. Dabei muss mindestens ein Betriebsratsmitglied dem Wirtschaftsausschuss angehören. Auch können leitende Angestellte in den Wirtschaftsausschuss entsandt werden. Auf jeden Fall sollen die Ausschussmitglieder aber die fachliche und persönliche Eignung für die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben besitzen. Die Bestimmung der Ausschussmitglieder erfolgt einzeln durch Beschluss des Betriebsrats nach § 33 BetrVG oder des Gesamtbetriebsrats nach § 51 Abs. 3 BetrVG.

§ 107 Abs. 3 BetrVG räumt dem Betriebsrat, sofern ein Betriebsausschuss gebildet ist, auch die Möglichkeit ein, auf die Bildung des Wirtschaftsausschusses als besonderes Gremium zu verzichten und die Aufgaben einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen, wenn dieser mindestens neun Mitglieder hat. Eine solche Aufgabenübertragung ist auch auf den Betriebsausschuss möglich. Hat der Betriebsrat höchstens sieben Mitglieder, wird auch die Zulässigkeit der Übernahme der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat selbst angenommen.