BBR-Lexikon

Beschäftigungs­sicherung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Beschäftigungs­sicherung

Zu den allgemeinen Aufgaben des => Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG gehört in dessen Nr. 8 die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im => Betrieb. § 92a BetrVG eröffnet dem Betriebsrat im Rahmen dieser Aufgabe das Recht, dem => Arbeitgeber entsprechende Vorschläge zu machen, die dieser dann mit dem Betriebsrat beraten muss. Zu dieser Beratung können sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen. Hält der Arbeitgeber vom Betriebsrat unterbreitete Vorschläge zur Beschäftigungssicherung für ungeeignet, muss er dies auf jeden Fall begründen, und dies in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern sogar schriftlich. Eine Begründung ist auch erforderlich, wenn der Arbeitgeber einen als geeignet eingeschätzten Vorschlag des Betriebsrats nicht aufgreift. Damit ist eine ernsthafte Auseinandersetzung des Arbeitgebers mit den Vorschlägen des Betriebsrats sichergestellt.

Zwar räumt § 92a BetrVG dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht ein. Die Vorschrift schafft ihm jedoch die Möglichkeit, die Sicherung und Förderung der Beschäftigung aktiv und in eigener Initiative aufzugreifen und auf die Tagesordnung des Dialogs mit dem Arbeitgeber zu setzen. Allerdings räumt das Gesetz für die so unterbreiteten Vorschläge keine Durchsetzungsmöglichkeit ein. Auch wenn der Arbeitgeber einen Vorschlag für geeignet hält, ergibt sich daraus keine Verpflichtung zur Umsetzung. Möglich sind allein freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, deren normative Wirkungen allerdings umstritten sind.

In Unternehmen mit mehreren Betrieben kommt bei betriebsübergreifenden Vorschlägen die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, in Konzernen entsprechend des Konzernbetriebsrats in Betracht.

Dabei bezieht sich das Vorschlagsrecht des Betriebsrats allein auf die Beschäftigung der vorhandenen Arbeitnehmer. Ein allgemeines arbeitsmarktpolitisches Mandat zur Initiative zugunsten der Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt räumt § 92a BetrVG nicht ein. Dies wird aus der Einordnung der Vorschrift in den Abschnitt „Personelle Angelegenheiten“ abgeleitet.

Der Begriff der Sicherung und Förderung der Beschäftigung wird als in erster Linie auf den Ausbau von Beschäftigungsmöglichkeiten zielend interpretiert. Dafür nennt das Gesetz Beispiele, deren Aufzählung jedoch nicht als abschließend gilt, so dass auch weitere Vorschlagsmöglichkeiten eröffnet sind. Folgende Vorschlagsthemen zählt das Gesetz auf:

  • flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
  • Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
  • neue Formen der Arbeitsorganisation,
  • Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
  • Qualifizierung der Arbeitnehmer,
  • Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen,
  • Vorschläge zum Produktions- und Investitionsprogramm.

Möglich sind dabei auch Vorschläge, die über einen Beitrag zur Senkung der Kosten die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs erhalten oder möglicherweise auch steigern und damit mittelbar der Förderung und Sicherung der Beschäftigung dienen.