BBR-Lexikon

Betrieb

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betrieb

Der Begriff des Betriebs, der in der arbeitsrechtlichen Praxis insbesondere von dem des Unternehmens abzugrenzen ist, ist gesetzlich nicht allgemein definiert. Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Betrieb um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der => Arbeitgeber mit seinen => Arbeitnehmern durch den Einsatz technischer und immaterieller Mittel fortgesetzt bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, wobei diese Zwecke sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Arbeitstechnische Zwecke können dann neben der Produktion auch die Verwaltung, Dienstleistung und Vertrieb sein. Die Abgrenzung zum Unternehmen besteht darin, dass dieses im Gegensatz zum Betrieb in der Regel wirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Diese organisatorische Einheit benötigt einen Leitungsapparat, damit wesentliche Entscheidungen insbesondere in sozialen und => personellen Angelegenheiten selbstständig getroffen und die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers wahrgenommen werden können. Sowohl die menschliche Arbeitskraft als auch der Einsatz der materiellen und immateriellen Betriebsmittel werden von dem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Mit der Steuerung durch den einheitlichen Leitungsapparat in Beziehung steht die sachgerechte Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Der Betrieb ist die Organisationseinheit, in der die Aufgaben des Betriebsrats angesiedelt sind.

Nicht zwingend muss es sich bei einem Betrieb um eine räumliche Einheit handeln. § 4 BetrVG regelt ausdrücklich, dass auch Betriebsteile zum Betrieb gehören können, wenn sie sich außerhalb dieses Betriebs befinden. Auch lässt § 3 BetrVG die Bildung abweichender Organisationsstrukturen zu, die dann nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als Betriebe im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.

Möglich ist, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG bilden, und zwar dann, wenn die Unternehmen die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dieser muss die Funktionen des Arbeitgebers einheitlich für alle an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen wahrnehmen. In einem solchen gemeinsamen Betrieb wird auch ein einheitlicher => Betriebsrat gewählt.