Beschwerde eines Arbeitnehmers
§ 84 BetrVG räumt dem einzelnen => Arbeitnehmer das Recht ein, sich bei der zuständigen Stelle des => Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom => Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs, welche sowohl Vorgesetzte als auch Arbeitskollegen sein können, benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Der Beschwerdeführer muss also von dem Beschwerdegegenstand, bei dem es sich um jede Maßnahme der tatsächlichen oder rechtlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in seiner Stellung im Rahmen der Betriebsgemeinschaft handeln kann, auf jeden Fall selbst betroffen sein. § 84 Abs. 3 BetrVG stellt dabei sicher, dass dem Arbeitnehmer aus der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen dürfen.
Zuständiger Adressat der Beschwerde wird dann in der Regel die Personalabteilung sein. Wenn der Arbeitnehmer seine Beschwerde bei der zuständigen Stelle erhebt, kann er ein Mitglied des => Betriebsrats hinzuziehen, das ihn unterstützen oder eventuell auch vermitteln soll.
Der Arbeitgeber muss dann den Arbeitnehmer gemäß § 84 Abs. 2 BetrVG über die Behandlung der Beschwerde bescheiden, was bei längerer Dauer der Bearbeitung auch über einen Zwischenbescheid zu erfolgen hat. Erachtet er die Beschwerde für berechtigt, ist er verpflichtet, ihr abzuhelfen. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vertragliche Zusage, die beanstandeten Vorgänge zu beheben, was bereits durch die Anerkennung der Beschwerde als berechtigt gegeben sein kann, hat der Arbeitnehmer, soweit die Zusage entsprechend konkret war, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.
Liegen die Voraussetzungen des § 84 BetrVG vor, kann der Arbeitnehmer nach § 85 BetrVG auch beim Betriebsrat Beschwerde einlegen, woran er auch nicht dadurch gehindert wird, dass er zuvor bereits beim Arbeitgeber nach § 84 BetrVG Beschwerde eingelegt hat. Der Betriebsrat muss dann beschließen, ob er diese Beschwerde für berechtigt erachtet, und sofern er dies positiv entscheidet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Hält er die Beschwerde für unberechtigt, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen. Diese Unterrichtungspflicht greift auch, und zwar gleichermaßen für den Arbeitgeber und den Betriebsrat, wenn beide die Beschwerde für unbegründet halten.
Kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Einigung dahingehend, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann auch daraus, wenn sie ihr nicht abhelfen, ein durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers entstehen. Kommt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu keiner Einigung, kann der Betriebsrat die => Einigungsstelle anrufen, deren Spruch dann die Einigung ersetzt. Dieser Weg ist allerdings nicht eröffnet, wenn Beschwerdegegenstand ein Rechtsanspruch ist.
Besondere Beschwerderechte ergeben sich aus § 13 AGG, wenn der Arbeitnehmer sich wegen eines der in § 1 AGG aufgeführten Gründe nämlich der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlt, und aus § 17 Abs. 2 ArbSchG, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte Arbeitsschutzmaßnahmen nicht für ausreichend hält.