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Personelle Angelegenheiten

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Personelle Angelegenheiten

Der Abschnitt „Personelle Angelegenheiten“ des Betriebsverfassungsgesetzes gliedert sich in die Unterabschnitte „Allgemeine personelle Angelegenheiten“, => „Berufsbildung“ und => „Personelle Einzelmaßnahmen“. Im Unterabschnitt „Allgemeine personelle Angelegenheiten“, bei denen es sich um kollektiv zu beratende und zu regelnde Fragen handelt, sind unter anderem die => Personalplanung, die => Beschäftigungssicherung sowie => Personalfragebogen und in Verbindung damit Beurteilungsgrundsätze geregelt.

Weiterhin zu den allgemeinen personellen Angelegenheiten zählt die Regelung des § 93 BetrVG, wonach der => Betriebsrat verlangen kann, „dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des => Betriebs ausgeschrieben werden“. Damit sollen Möglichkeiten der Personalbeschaffung, die im Betrieb selbst vorhanden sind, genutzt und aktiviert werden. Übergeht der => Arbeitgeber das Verlangen des Betriebsrats nach betriebsinterner Ausschreibung und unterbleibt diese, kann der Betriebsrat der Einstellung eines Außenstehenden zur Besetzung des Arbeitsplatzes nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG widersprechen. Dies stärkt das Recht des Betriebsrats nach § 93 BetrVG. Durch Vereinbarung regeln können die => Betriebsparteien in diesem Zusammenhang Ausschreibungsgrundsätze, was Frist und Form der Ausschreibung betreffen kann. Aus der innerbetrieblichen Ausschreibung ergibt sich jedoch keine entsprechende Besetzungspflicht des Arbeitgebers, der vielmehr neben der innerbetrieblichen Ausschreibung die Stelle auch extern ausschreiben kann, wobei er jedoch die Kriterien der innerbetrieblichen Ausschreibung beibehalten muss. Auch bei einer Änderung der Kriterien für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines externen Bewerbers verweigern.

§ 95 BetrVG regelt die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und => Kündigungen. Die Entscheidung, ob solche Richtlinien aufgestellt werden sollen, liegt bei Betrieben mit 500 oder weniger Arbeitnehmern beim Arbeitgeber. Die Richtlinien selbst bedürfen jedoch der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustande, kann der Arbeitgeber die => Einigungsstelle anrufen, deren Spruch dann die Einigung ersetzt. Hat der Betrieb mehr als 500 Arbeitnehmer, kann der Betriebsrat jedoch nach § 95 Abs. 2 BetrVG die Aufstellung von Richtlinien über bei den in § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufgeführten personellen Maßnahmen zu beachtende fachliche und persönliche Voraussetzungen und soziale Gesichtspunkte verlangen. Auch in diesem Fall entscheidet im Fall der Nichteinigung die Einigungsstelle, deren Spruch dann die Einigung ersetzt.

Die => Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Aufstellung von Richtlinien nach § 95 BetrVG dient der Transparenz der Personalführung und der Versachlichung von Personalentscheidungen durch die Formulierung abstrakt-genereller Grundsätze. Die letztendliche personelle Entscheidung liegt jedoch immer beim Arbeitgeber, dessen Ermessensspielraum durch die Richtlinien allerdings eingegrenzt wird.