BBR-Lexikon

Betriebliches Vorschlagswesen

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebliches Vorschlagswesen

Beim betrieblichen Vorschlagswesen geht es um Systeme und Verfahrensweisen, mittels derer für einzelne => Arbeitnehmer oder auch Gruppen von Arbeitnehmern, die über die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht hinaus freiwillig, also mit über die arbeitsvertragliche Leistung hinausgehender zusätzlicher Leistung, Vorschläge zur Erhöhung der Ertragslage des => Betriebs, zur besseren Gestaltung der betrieblichen Arbeit oder zur Förderung der menschlichen Zusammenarbeit im Betrieb machen, Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden. Die Vorschläge können sich auf den technischen, den sozialen und den organisatorischen Bereich beziehen und auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zum Gegenstand haben. Dabei müssen sie konkrete Vorschläge zur Verbesserung zum Inhalt haben. Abzugrenzen sind derartige Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmererfindungen, für die eine eigene gesetzliche Regelung greift.

Mit dem betrieblichen Vorschlagswesen verbunden werden kann die Einrichtung von Arbeitskreisen, in denen Arbeitnehmer außerhalb ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unter Leitung eines Moderators Vorschläge zur Verbesserung von Produktivität und Arbeitsablauf erarbeiten.

Die Entscheidung darüber, ob er finanzielle Mittel zur Vergütung von Verbesserungsvorschlägen bereitstellt und in welcher Höhe, obliegt allein dem Arbeitgeber. Auch kann der Arbeitgeber über die Annahme und Umsetzung gemachter Vorschläge und die Pflicht zur Vergütung oder Zahlung einer Anerkennungsprämie für Verbesserungsvorschläge, die er nicht verwertet, entscheiden.

Der Mitbestimmung des => Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG unterliegen dagegen die Einführung und die Aufstellung allgemeiner Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen. Diese Grundsätze erfassen das Einreichen, die Bearbeitung und die Bewertung der unterbreiteten Vorschläge sowie die Bemessung der Prämien. Der Betriebsrat hat dazu ein => Initiativrecht.

Regelungsbedürftig ist die Vorgehensweise im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, so dass die entscheidungsbefugten Organe, ihre personelle Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihr Verfahren in den Grundsätzen geregelt werden müssen. Bezüglich des Verfahrens ist zu regeln, welche Arbeitnehmer vorschlags- und prämienberechtigt sind. Auch muss festgelegt werden, für welche Sachgebiete Verbesserungsvorschläge eingereicht werden können. Auch kann das betriebliche Vorschlagswesen als ständiges System oder als zeitlich beschränkter Ideenwettbewerb mit einer bestimmten Zielsetzung organisiert werden. Festzulegen sind zudem Grundsätze für die Prämierung und Maßnahmen der Anerkennung. Schließlich sind im mitbestimmten Verfahren auch Grundsätze der Bemessung der Vergütung und der Ermittlung des Nutzens eines Vorschlags festzusetzen.

Mittels des so definierten Mitbestimmungsrechts sollen eine gerechte Bewertung der Vorschläge sowie die Förderung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer bezweckt werden. Auch ein Beitrag zur Humanisierung der Arbeitswelt sowie zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes wird angestrebt.