BR-LexikonI

Initiativrechte

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Initiativrechte

Initiativrechte ermöglichen es dem =>Betriebsrat, mit Verlangen oder Vorschlägen auf den => Arbeitnehmer zuzugehen und so initiativ zu werden.

Derartige Initiativrechte finden sich in den Antragsrechten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG, wonach der Betriebsrat im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben dem Betrieb und der Belegschaft dienende Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen kann. Zwar muss der Arbeitgeber diesen Anträgen nicht Folge leisten, aber der Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG und die Regelung des § 74 Abs. 1 BetrVG, wonach => Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln müssen, verpflichten den Arbeitgeber, sich mit den Initiativen des Betriebsrats ernsthaft zu befassen.

Ein Initiativrecht mit Zwang zur Einigung beinhaltet § 91 BetrVG für den Fall, dass die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden. Im Fall der Nichteinigung kann in diesem Fall eine Entscheidung der => Einigungsstelle herbeigeführt werden. § 93 BetrVG ermöglicht dem Betriebsrat das Verlangen der Ausschreibung zu besetzender Stellen innerhalb des Betriebs. Nach § 95 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen das Aufstellen von Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Kündigungen verlangen. Auch hier besteht ein Zwang zur Einigung, die notfalls durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf ermitteln und Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs mit dem Betriebsrat beraten, wozu dieser nach § 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Vorschläge machen kann.

Als Vorschlagsrecht formuliert § 92 Abs. 2 BetrVG das Initiativrecht des Betriebsrats, Vorschläge für die Einführung einer => Personalplanung und ihrer Durchführung zu machen. § 92 Abs. 3 BetrVG dehnt dieses Vorschlagsrecht auf Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b BetrVG aus. Ebenso kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber nach § 92a BetrVG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die dieser dann mit dem Betriebsrat zu beraten hat. Im Fall, dass der Arbeitgeber die Vorschläge für ungeeignet hält, muss er dies begründen.

Von den gesetzlich geregelten Initiativrechten zu unterscheiden ist das auf der Rechtsprechung beruhende Initiativrecht im Rahmen der => betrieblichen Mitbestimmung. Danach kann der Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Fragen von sich aus eine bestimmte Regelung vorschlagen und bei Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen.