BBR-Lexikon

Betriebs­versammlung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsversammlung

Eine Betriebsversammlung muss der => Betriebsrat als Gremium nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in jedem Kalendervierteljahr einberufen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Betriebsversammlungen gemäß § 42 BetrVG auch als Abteilungsversammlungen oder Teilversammlungen durchgeführt werden. Existiert kein Betriebsrat, kann auch keine Betriebsversammlung stattfinden, es sei denn, sie dient der Bestellung des Wahlvorstands zur Wahl eines Betriebsrats gemäß §§ 17, 17a BetrVG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung nicht öffentlich.

Der Betriebsversammlung kommt dabei keine Handlungsbefugnis zu. Sie kann nach § 45 Satz 2 BetrVG lediglich dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen, jedoch keinerlei Weisungen geben und auch keine Vereinbarungen mit dem => Arbeitgeber treffen. Inhalte der Betriebsversammlung sind vielmehr Information der => Arbeitnehmer und Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft. Kernstück jeder Betriebsversammlung ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats. Einmal in jedem Kalenderjahr haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zudem der Arbeitgeber oder sein Vertreter in der Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen sowie über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten. Die Leitung der Betriebsversammlung obliegt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Vorsitzenden des Betriebsrats.

Teilnehmer und Mitglieder der Betriebsversammlung sind alle Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, woraus sich jedoch keine Teilnahmepflicht ergibt. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, und zwar unabhängig von ihrer Wahlberechtigung zum Betriebsrat. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch leitende Angestellte sowie nach § 43 Abs. 2 BetrVG auf jeden Fall der Arbeitgeber, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Beauftragte der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, teilnehmen. Auch weitere Personen kann der Betriebsrat als Gäste einladen, wenn im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit der Betriebsversammlung hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Auch kann der Betriebsrat Sachverständige gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen hinzuziehen. In Einzelfällen kann die Einladung von Gästen eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber voraussetzen.

Vorgaben für Themen und Tagesordnung der Betriebsversammlung regelt § 45 BetrVG dahingehend, dass es sich um Themen handelt, die den Betrieb oder seine Mitarbeiter unmittelbar betreffen. Dieser Rahmen ist bindend. Da sowohl der Arbeitgeber als auch ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Einberufung einer besonderen Betriebsversammlung beantragen können, wird ihnen auch ein Antragsrecht auf Ergänzung der vom Betriebsrat für eine regelmäßige Betriebsversammlung vorgelegten Tagesordnung eingeräumt. Die Betriebsversammlung kann dann die Aufnahme und Behandlung zusätzlicher Themen beschließen.

§ 44 BetrVG regelt die grundsätzliche Einbindung der Betriebsversammlungen in die Arbeitszeit, die Vergütung wie => Arbeitszeit sowie die Erstattung individueller Kosten der Arbeitnehmer.