ABR-Lexikon

Arbeitszeit

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitszeit

§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, also als die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Dauer der Arbeitszeit wird in Kollektivvereinbarungen und hier meist in => Tarifverträgen oder auch in einer => Betriebsvereinbarung oder in arbeitsvertraglichen Einzelvereinbarungen, was auch bei Teilzeitarbeit der Fall ist, geregelt. Aus diesen Vereinbarungen kann sich auch ein bestimmtes Überstundenkontingent ergeben. Gebunden sind die Vereinbarungen jedoch an die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, das Grenzen für die Arbeitszeit regelt. Dabei fallen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes unter die Arbeitszeit. Ebenso wird die Teilnahme an einer => Betriebsversammlung der Arbeitszeit zugerechnet.

Soll die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verlängert oder verkürzt werden, hat der => Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein => Mitbestimmungsrecht. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Einführung von => Kurzarbeit und die Anordnung von Überstunden.

Neben der Dauer ist für die Arbeitszeit deren Lage bedeutsam. Wann die tägliche Arbeitszeit im Betrieb beginnt und endet, wie die Pausen verteilt sind und wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats.

Sowohl hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit als auch deren Lage sind Flexibilisierungen möglich. Wichtige Stichworte hierfür sind Arbeitszeitkonten und Gleitzeit. Derartige Flexibilisierungen bedürfen in jedem Fall entsprechender kollektiver oder individueller Vereinbarungen.

Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers in Sachen Arbeitszeit werden unter dem Stichwort => Arbeitszeitschutz erläutert.