BR-LexikonD

Diskriminierungsverbote

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Diskriminierungsverbote

§ 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet => Arbeitgeber und => Betriebsrat darüber zu wachen, „dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt“. Zielsetzung und Kriterien dieser Vorschrift finden sich auch in den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wobei § 1 AGG die Gründe für Benachteiligungen aufzählt. Dieses Gesetz definiert in seinem § 3 Abs. 1 AGG eine unmittelbare Benachteiligung dahingehend, „wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“. Eine Belästigung stellt nach § 3 Abs. 3 AGG eine Benachteiligung dar, „wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.

Über die Aufzählungen des § 1 AGG und des § 75 Abs. 1 BetrVG hinaus greift der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung auch in dort nicht aufgezählten Sachverhalten. Danach ist eine unsachliche Differenzierung, die einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern benachteiligt, untersagt. Die Rechtsprechung hat diesen generellen Grundsatz bereits auf zahlreiche Sachverhalte konkret angewandt.

Einen besonderen Diskriminierungsschutz regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 4 TzBfG für teilzeitbeschäftigte und befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Diese dürfen wegen der Besonderheit ihrer => Arbeitsverhältnisse nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer => Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung oder ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Ausdrücklich erwähnt das Gesetz in diesem Zusammenhang das Arbeitsentgelt.