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Europäischer Betriebsrat

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Europäischer Betriebsrat

Die Errichtung des Europäischen Betriebsrats beruht auf der entsprechenden europäischen Richtlinie, die mit dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach § 1 Abs. 1 EBRG soll die Errichtung Europäischer Betriebsräte das Recht auf grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der => Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen => Unternehmen und Unternehmensgruppen stärken. Mitbestimmungsrechte stehen dem Europäischen Betriebsrat jedoch nicht zu.

Die Beteiligten in einem betroffenen Unternehmen, können nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EBRG die Errichtung eines zentralen Europäischen Betriebsrats oder ein dezentrales Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung vereinbaren, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, in den EU-Mitgliedstaaten oder in den EWR-Mitgliedstaaten tätig ist und mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen jeweils mindestens 150 in zwei Mitgliedstaaten tätig sind. Einer Unternehmensgruppe müssen bei gleicher Mindestzahl an Arbeitnehmern mindestens zwei Unternehmen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die Mitarbeiterzahl errechnet sich gemäß § 4 EBRG nach der durchschnittlichen Anzahl während der letzten zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Initiative zur Errichtung des Europäischen Betriebsrats. Hat die zentrale Leitung ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, gelten besondere Regeln. Bei der Errechnung der Mitarbeiterzahl sind dabei nur Arbeitnehmer in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Begriffe der zentralen Leitung und des herrschenden Unternehmens werden in § 1 Abs. 6 und § 6 EBRG definiert.

Zwecks der zu treffenden Vereinbarung ist seitens der Arbeitnehmer ein besonderes Verhandlungsgremium nach §§ 8 ff. EBRG zu bilden, dessen Bildung von den Arbeitnehmern und ihren Vertretern bei der zentralen Leitung beantragt werden muss. Den Antrag müssen entweder mindestens 100 Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter aus mindestens zwei => Betrieben oder Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterzeichnen. Die Zusammensetzung des Gremiums regelt § 10 EBRG.

Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EBRG kraft Gesetzes ein Europäischer Betriebsrat zu errichten. Die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats regelt § 22 EBRG. Die Bestimmung der inländischen Mitglieder richtet sich nach § 23 EBRG.

Die Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats erfasst alle Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt betreffen oder aber mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Ihm stehen nach §§ 29 und 30 EBRG Unterrichtungs- und Anhörungsrechte zu, die in § 1 Abs. 4 und 5 EBRG näher erläutert sind. Die örtlichen Arbeitnehmervertreter sind nach § 36 EBRG über Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats zu unterrichten. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Unterrichtung direkt gegenüber den Arbeitnehmern.

Auch für die Zusammenarbeit der zentralen Leitung und des Europäischen Betriebsrats gilt nach § 34 EBRG das Gebot der => vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, wie es § 2 BetrVG für die Zusammenarbeit zwischen => Betriebsrat und => Arbeitgeber formuliert. § 35 Abs. 2 EBRG regelt die => Geheimhaltungspflichten der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats.

§ 40 EBRG schützt die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats dahingehend, dass für die im Inland beschäftigten Mitglieder die Vorschriften des § 37 Abs. 1 bis 5 BetrVG über die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder sowie die Schutzvorschriften der §§ 78 und 103 BetrVG und der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG entsprechend gelten. § 38 EBRG regelt die Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, wozu § 40 Abs. 1 Satz 2 EBRG auf die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 BetrVG verweist.