BR-LexikonG

Gendiagnostik­gesetz

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Gendiagnostik­­gesetz

Genetische Untersuchungen können körperliche und geistige Beeinträchtigungen des Menschen und beispielsweise auch Erbanlagen für Erkrankungen zutage fördern. Das Gendiagnostikgesetz schränkt die Möglichkeit der Genanalyse seit 2010 durch die Regelung der Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und die im Rahmen dieser Untersuchungen durchgeführten Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten ein.

Dadurch soll nach § 1 GenDG die Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften verhindert werden. Zweck der einschränkenden Vorschriften ist die Erfüllung der staatlichen Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

In seinen §§ 19 bis 22 GenDG enthält das Gesetz spezielle Regelungen für genetische Untersuchungen im Arbeitsleben. Dabei werden neben => Arbeitnehmern weitere Personenkreise geschützt wie beispielsweise Auszubildende, Bewerber und => arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich in => Heimarbeit Beschäftigter, was sich aus der Definition des Begriffs des Beschäftigten in § 3 Nr. 12 GenDG ergibt. => Arbeitgeber im Sinne des Gendiagnostikgesetzes sind auch => Entleiher von => Leiharbeitnehmern.

Nach § 19 GenDG darf der Arbeitgeber weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen und Analysen verlangen und auch keine Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen. Auch darf er solche Ergebnisse weder entgegennehmen noch verwenden. Diese Untersagung gilt nach § 20 GenDG auch im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Ausnahmen sind in diesem Fall zulässig, „soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind“. Weiterhin ist die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Auch kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung genetische Untersuchungen im Rahmen des § 20 Abs. 3 GenDG unter den dort genannten Voraussetzungen bei bestimmten Tätigkeiten zulassen.

Genetische Eigenschaften einer genetisch verwandten Person eines Beschäftigten oder Bewerbers dürfen nach § 21 GenDG ebenso wenig zu einer Benachteiligung eines Arbeitnehmers führen wie dessen Weigerung, sich genetischen Untersuchungen oder Analysen zu unterwerfen oder die Ergebnisse bereits vorhandener Untersuchungen und Analysen zu offenbaren. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, kann dem Betroffenen nach § 21 Abs. 2 GenDG in Verbindung mit § 15 AGG ein Schadensersatzanspruch erwachsen.