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Konzern

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Konzern

Der Begriff des Konzerns definiert sich auch für das Arbeitsrecht nach § 18 AktG. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Unterordnungskonzern gemäß § 18 Abs. 1 AktG und einem Gleichordnungskonzern gemäß § 18 Abs. 2 AktG. Im Unterordnungskonzern sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige => Unternehmen, was in § 17 AktG definiert ist, unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst. Ein Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass ein Unternehmen von dem anderen abhängig ist. Ein faktischer Konzern wird dann angenommen, wenn ein oder mehrere Unternehmen aufgrund des Mehrheitsbesitzes am Gesamtkapital in Abhängigkeit stehen, die sich aus einer Bindung der einzelnen Unternehmensleitungen durch Liefer-, Abnahme- oder Lizenzverträge sowie aus ähnlichen Mitteln der Beherrschung ergeben kann.

§§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 54 Abs. 1 BetrVG verweisen hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Bedeutung allein § 18 Abs. 1 AktG, so dass für die => Betriebsverfassung einzig der Unterordnungskonzern von Bedeutung ist und auch nur in diesem ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann. Auch im faktischen Konzern ist die Bildung eines Konzernbetriebsrats möglich.

Für das Individualarbeitsrecht, also das => Arbeitsverhältnis, hat die Konzernbindung des arbeitgebenden Unternehmens nur in wenigen Fällen Bedeutung. Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis zwischen dem => Arbeitnehmer und dem Konzernunternehmen, mit dem der => Arbeitsvertrag geschlossen ist, und die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag werden durch die Konzernbindung nicht berührt. Eine vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen durch Abordnung, Entsendung oder Konzernleihe ist nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen ist, und berührt die arbeitsvertragliche Beziehung zum Konzernunternehmen, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen ist, nicht.