BBR-Lexikon

Betriebs­verfassung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsverfassung

Die Normen der Betriebsverfassung, die im Betriebsverfassungsgesetz zusammengefasst sind, dienen dem Schutz und der Teilhabe der => Arbeitnehmer, die vom => Arbeitgeber persönlich und wirtschaftlich abhängig sind. Mit dem Zweck dieses Schutzes begrenzt die Betriebsverfassung die alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers, indem sie => Mitbestimmungs- und => Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bei Entscheidungen des Arbeitgebers begründet. Dieser kann in den erfassten Angelegenheiten die Arbeitsbedingungen im Betrieb nicht einseitig verändern und gestalten. Mit der Vorgabe einer Zusammenarbeit der => Betriebsparteien zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs gibt § 2 Abs. 1 BetrVG eine wechselseitige Berücksichtigung der Interessen und Anliegen der Betriebsparteien vor.

Zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte wählen die Arbeitnehmer demokratisch legitimierte Interessenvertretungen, vor allem den Betriebsrat. Dessen effektive Arbeit wird durch Rechte der Interessenvertretungen auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, Schulung, Kostenerstattung und die Zurverfügungstellung von Sachmitteln unterstützt.

Auch Rechte und Freiheiten der einzelnen Arbeitnehmer können durch die auf dem kollektiven Interesse der gesamten Belegschaft beruhenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt werden, etwa wenn dieser eine => personelle Einzelmaßnahme wie Einstellung oder Versetzung gegen den Willen der Arbeitsvertragsparteien verhindert. Andererseits räumt das Betriebsverfassungsgesetz in seinen §§ 81 bis 86 BetrVG auch dem einzelnen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Rechte ein.

Gebunden sind die aus der Betriebsverfassung resultierenden Rechte an für den Betrieb geltende Tarifverträge, die nach §§ 77 Abs. 3 Satz 1 und 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen genießen. Auch schreibt § 2 Abs. 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat die Beachtung der geltenden Tarifverträge vor.

Für die Errichtung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Betriebsverfassung enthält das Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche detaillierte Vorschriften. Im Vordergrund der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats stehen soziale Angelegenheiten, die zwingend nur mit Zustimmung des Betriebsrats geregelt werden können. Schwächer ausgeprägt ist die Mitwirkung in => personellen Angelegenheiten, was sich in den Regelungen zur Zustimmungsverweigerung beispielsweise bei Einstellungen oder Versetzungen nach § 99 BetrVG oder auch im Anhörungsrecht bei => Kündigungen von => Arbeitsverhältnissen nach § 102 BetrVG niederschlägt. Am schwächsten ausgeprägt ist die Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die im Wesentlichen von Unterrichtungs- und => Beratungsrechten geprägt ist. Bedeutsam ist allerdings die Beteiligung an der Bewältigung finanzieller Folgen für die Arbeitnehmer durch => Interessenausgleich und => Sozialplan nach § 112 BetrVG.