ABR-Lexikon

Arbeitsvertrag

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitsvertrag

Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der einen gegenseitigen Austausch regelt und damit ein => Arbeitsverhältnis begründet. Zustande kommt der Arbeitsvertrag durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der => Arbeitnehmer verpflichtet sich, um Entgelt zu erzielen, persönlich fremdbestimmte Arbeit nach Weisung des => Arbeitgebers zu leisten, die der Befriedigung von dessen Bedürfnis dient. Im Gegenzug geht der Arbeitgeber, um die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine Zwecke nutzen zu können, die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung ein. Rechtliche Basis des Arbeitsvertrags ist, allerdings nicht in vollständiger Identität, der Dienstvertrag nach § 611 ff. BGB. Das Arbeitsrecht ergänzt die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch zusätzliche Regelungen, insbesondere durch Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers.

Vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers ist nach dem Arbeitsvertrag die Arbeitsleistung, nicht ein bestimmter Erfolg dieser Arbeit. Dabei untersteht er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO (=> Direktionsrecht des Arbeitgebers) hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft.

Der Arbeitsvertrag hat somit keinen einmaligen Leistungsaustausch zum Inhalt, sondern eine auf Dauer bestehende wechselseitige Verpflichtung. Damit endet das Dauerschuldverhältnis nicht mit der Erbringung einer bestimmten Leistung, sondern es muss eine Beendigung durch Befristung, => Kündigung oder Aufhebungsvertrag herbeigeführt werden.

Aus § 311 Abs. 2 BGB ergeben sich bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses bestimmte Schutz- und Rücksichtspflichten beider Seiten, wozu insbesondere bestimmte Offenbarungspflichten gehören. Diese betreffen seitens des Arbeitnehmers Umstände in seiner Person oder seinen persönlichen Verhältnissen, deren Vorliegen für das Arbeitsverhältnis erhebliche Bedeutung hat. Das weitergehende Fragerecht des Arbeitgebers ist beschränkt auf Sachverhalte, hinsichtlich derer seitens des Arbeitgebers im Hinblick auf die ins Auge gefasste Tätigkeit ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist. Der Arbeitgeber wiederum muss dem Arbeitnehmer Umstände offenbaren, deren Kenntnis für die Entscheidung des Arbeitnehmers von ausschlaggebender Bedeutung sind, wie beispielsweise eine Gesundheitsschädlichkeit der Arbeit, die nicht allgemein bekannt ist, oder eine in absehbarer Zeit beabsichtigte Betriebsschließung. Die so offenbarten Tatsachen unterliegen beiderseits dem Verschwiegenheitsgebot.

Zeigt sich der Arbeitsvertrag als sittenwidrig nach § 138 BGB oder verstößt er gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB, tritt nach diesen Vorschriften seine Nichtigkeit ein. Auch kann Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln wie Irrtum nach § 119 BGB oder Täuschung nach § 123 BGB gegeben sein. Sowohl bei Nichtigkeit als auch bei Anfechtung kann aber keine Wirkung für die Vergangenheit geltend gemacht werden, was insbesondere bedeutet, dass der Lohnanspruch des Arbeitnehmers für geleistete Arbeit erhalten bleibt. Im Fall einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages im Sinne von § 139 BGB greift nicht dessen Rechtsfolge der vollständigen Nichtigkeit des Vertrags, sondern ein Arbeitsverhältnis bleibt im Regelfall außerhalb des nichtigen Vertragsteils bestehen.

Geschlossen werden kann der Arbeitsvertrag ohne Einhaltung einer bestimmten Form, also auch mündlich oder durch konkludente Handlung. Davon ausgenommen sind jedoch Ausbildungsverhältnisse, für die die Niederlegung des wesentlichen Vertragsinhalts nach § 11 BBiG konstituierend ist, und befristete Arbeitsverhältnisse, deren Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedarf. Bei Nichteinhaltung der Schriftform ist aber lediglich die Befristung nichtig, so dass der Arbeitsvertrag bestehen bleibt und als unbefristet gilt.

Bei der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrags genießen die Vertragsparteien weitgehende Freiheit, soweit nicht höherrangige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Etliche dieser Vorschriften lassen als Mindestregelungen jedoch auch zu, dass für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden können. Beruht der Abschluss des Arbeitsvertrags auf einem für eine Vielzahl von Abschlüssen vorformulierten Einheitsvertrag mit AGB-Charakter, unterliegt der Vertrag der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.